Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Komponenten1) Lieferungen und Leistungena) Liefertermine: Termine für Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung von Cards&Components festgelegt. Lieferungen erfolgen ab Werk Innsbruck. b) Produktlieferungen: Voraussetzung für die Einhaltung zugesagter Liefertermine ist die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen durch die Käuferin (Produktionsklarheit). Als von der Cards&Components nicht zu vertretende Verspätungsgründe gelten höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr. c) Gefahrenübergang: Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes gehen mit Lieferung auf die Käuferin über. 2) Preise und Zahlunga) Preise: Preise und Zahlungsziele ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und sind netto, unverzollt und unversteuert ab Werk zu verstehen. Cards&Components kann für die Sicherstellung der Zahlungen eine Bankgarantie anfordern. b) Zahlungstermine sind 30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung, 70% des Auftragswertes bei Lieferbereitschaft c) Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 5% erhöhen, ist Cards&Components zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit Cards&Components an der Erhöhung kein Verschulden trifft. d) Zahlungsverzug: Leistet die Käuferin die im Zahlungsplan vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsunterzeichnung oder gesondert vereinbartem Zahlungstermin, kann Cards&Components vorbehaltlich sonstiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Cards&Components berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Zurückhaltungs- und Aufrechnungsansprüche der Käuferin sind ausgeschlossen. e) Eigentumsvorbehalt: Cards&Components behält sich an der von ihr gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen die Käuferin zustehenden Ansprüche das Eigentum vor. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hiervon wiederum zu trennen und in unseren Gewahrsam zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet. 3) Eigenschaften und Lizenzena) Cards&Components sichert nur ausdrücklich und schriftlich zugesagte Eigenschaften zu. Die Prüfung der Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck ist alleinige Verantwortung der Käuferin. b) Die Käuferin erwirbt an den gelieferten Programmen eine einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz. Sämtliche anderen Rechte, insbesondere das Urheberrecht, verbleiben bei Cards&Components oder ihren Lieferanten. Die Käuferin verpflichtet sich, die lizenzierten Programme und die zugehörige Dokumentation nicht zu verändern oder zu bearbeiten, nicht zu kopieren oder in anderer Form zu vervielfältigen, auch nicht zu decodieren, zu decompilieren oder auf andere Rechner zu transferieren. Für im Lieferumfang enthaltene Lizenzen für Programme von dritter Seite gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen und Garantie- und Benützungsbeschränkungen. c) Im Falle eines Weiterverkaufes des Kaufgegenstandes ist die Käuferin verpflichtet, diese Bedingungen an den Endkunden zu überbinden. 4) Gewährleistunga) Garantie: Cards&Components leistet innerhalb einer Frist von sechs Monaten für von ihr zu vertretende, die Tauglichkeit nennenswert mindernde Mängel Gewähr. Reparaturen vor Ort sind im Gewährleistungsumfang nicht eingeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung oder Ersatz defekter Bauteile bzw. Baugruppen. Für ersetzte Teile gelten die ursprünglichen Gewährleistungsfristen. b) Garantiebeschränkung: Cards&Components übernimmt keine Gewähr für Mängel und Störungen aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs oder Verwendung nicht approbierter Materialien durch die Käuferin oder Dritte, mangelnde oder fehlerhafte Bedienung und Pflege sowie für natürliche Abnutzung und Verschleißteile. Störungen und Defekte aufgrund instabiler Stromversorgung und Netzwerke unterliegen nicht der Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt bei nicht autorisierten Änderungen oder Eingriffen in den Vertragsgegenstand. c) Rügefrist Offene Mängel sind von der Käuferin unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes schriftlich bekannt zu geben. Für ihrer Natur nach nicht sofort erkennbare Mängel gilt die gesetzliche oder im Kaufvertrag genannte Gewährleistungsfrist. d) Haftung: Aus welchem Rechtsgrund immer haftet Cards&Components für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt bis zur Höhe des Nettokaufpreises des Kaufgegenstandes, maximal jedoch bis zur Höhe von einhunderttausend Euro. Jede andere als die ausdrücklich eingeräumte Haftung ist ausgeschlossen. Außer für unmittelbare Sach- und Personenschäden haftet Cards&Components nicht, insbesondere nicht für Schäden aus Beratung, für die Wiederbeschaffung von Daten, für Folge- oder Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Ansprüche Dritter. Jede Mängelhaftung entfällt, solange die Käuferin mit Zahlungen in Verzug ist oder wenn die gelieferten Waren unsachgemäß behandelt wurden. 5) Schlußbestimmungena) Gültigkeit von Offerten: Unsere Offerte sind freibleibend. Irrtum vorbehalten. Eine Bestellung gilt erst nach Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als von Cards&Components angenommen. Angebote gelten grundsätzlich 6 Wochen ab Erstel-lungsdatum. b) Namens- und Markenaufdruck: Eine Änderung oder Entfernung der Namensgebung und Marken der Produkte durch die Käuferin ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch Cards&Components zulässig.
d) Die Käuferin wird einen Weiterverkauf an Dritte nur in Übereinstimmung mit gesetzlichen Exportverboten und Exportbeschränkungen durchführen. e) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck (Österreich) zuständig.
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